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Schönheitsreparaturen - Mieter in der Pflicht?
Wenn ein Umzug bevorsteht, sollten Sie immer auch daran denken, dass in der alten und neuen Wohnung Renovierungsarbeiten notwenig sein könnten. Vor allem für die alte Wohnung können vom Vermieter Schönheitsreparaturen gefordert werden Inwieweit Sie dafür verantworlich sind, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurde in den letzten Jahren in diversen Gerichtsurteilen konkretisiert.
Was genau sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen fallen meist dann an, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende der Mietzeit an den Vemieter übergibt. Schönheitsreparaturen sind die Renovierung von Abnutzungen, die aufgrund des bestimmungsmäßigen Gebrauchs der Mietsache (also normales Wohnen) entstanden sind. Normalerweise ist der Vermieter dazu verpflichtet die Schönheitsreparaturen durchzuführen, nach der herrschenden Rechtsprechung allerdings, ist es dem Vermieter erlaubt, die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings im Vertrag festgelegt sein, überprüfen Sie deshalb Ihren Mietvertrag genau.
Zu Schönheitsreparaturen gehören:
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden und Heizkörper
- Streichen der Innentüren und Fenster von Innen
Keine Schönheitsreparaturen sind allerdings (Beispiele):
- Streichen der Kellerräume
- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
- Instandsetzung des Parkettbodens
- Renovierungsarbeiten im Treppenhaus
Die Wohnung muss nicht in einem besseren Zustand übergeben werden, als sie übernommen wurde. Mögliche Ausnahme: Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen. Hier kann es sein, dass der Mieter diese nach Beendigung der Mietzeit in einem renovierten Zustand übergeben muss.
Nicht zulässig ist, wenn im Mietvertrag steht, der Mieter müsse die Wohnung in jedem Fall frisch renoviert übergeben. In diesem Fall müssen überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Sie sind als Mieter außerdem dazu verpflichtet, regelmäßig und nach Bedarf Renovierungen durchzuführen, allerdings nicht nach starren Fristen. Sind Fristen im Mietvertrag angegeben, wird die Klausel ungültig.
Die Renovierungsarbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden, allerdings sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Handwerker zu beauftragen. Falls Sie sich nicht zutrauen die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, können Sie professionelle Handwerker engagieren, anderenfalls informieren Sie sich in einem Ratgeber über fachgerechtes Renovieren
